Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PKV Held24 für den Nachweis von Einsparmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung
1. Geltungsbereich
1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der PKV Held24 (im Folgenden "Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (m/w/d; im Folgenden: "Auftraggeber") im Rahmen einer Vereinbarung über den Nachweis von Einsparmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung.
1.2
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Auftraggeber werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer einen Makler-Alleinauftrag, Der Auftraggeber wird während der Vertragsdauer keinen anderen Makler einschalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Maklerauftrag sorgfältig und nachhaltig unter Ausnutzung aller sich ergebenden Abschlussmöglichkeiten zu bearbeiten. Der Makler-Alleinauftrag ist zunächst auf 6 Monate befristet und verlängert sich jeweils um weitere 3 Monate, falls er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.
2. Tätigkeit
2.1
Der Auftragnehmer recherchiert im Auftrag des Auftraggebers nach möglichen Einsparmöglichkeiten in dessen privater Krankenversicherung. Hierzu holt der Auftragnehmer einzelfallbezogene Umstellungsangebote bei der privaten Krankenversicherung des Auftraggebers ein und stellt diese dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchführung des Auftragsnotwendigen und zweckmäßigen Auskünfte und übergibt die notwendigen Unterlagen. Er benachrichtigt sie von allen für die Auftragstätigkeit wesentlichen Veränderungen.
2.2
Die Tätigkeit des Auftragnehmers ist erbracht, sobald dem Auftraggeber aufgrund des Auftragnehmers eine Einsparmöglichkeit nachgewiesen wird. Eine Einsparmöglichkeit ist nachgewiesen, wenn sie dem Auftraggeber unmittelbar durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen oder durch die private Krankenversicherung bzw. den bestandsbetreuenden Versicherungsvermittler im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfrage des Auftragnehmers mitgeteilt wurde.
2.3
Sofern die Versicherung oder der bestandsbetreuende Versicherungsvermittler des Auftraggebers die vom Auftragnehmer angefragten Angebote direkt an den Auftraggeber sendet, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2.4
Die vom Auftragnehmer eingeholten Umstellungsangebote werden dem Auftraggeber in Form einer Preisdarstellung (ohne steuerliche Aspekte) und einer Leistungsvergleichsdarstellung (aktueller Versicherungsschutz vs. alternative Tarife) zur Verfügung gestellt und erläutert. Die Beratung wird durch die Übersendung des Leistungsvergleichs dokumentiert. Ein zusätzliches Beratungsprotokoll kann vom Auftraggeber beim Auftragnehmer angefordert werden.
3. Vollmacht
3.1
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer eine Vollmacht, um im Rahmen der Recherche von Einsparmöglichkeiten Anfragen zum bestehenden Versicherungsschutz bei der Versicherung des Auftraggebers zu stellen und alternative Angebote einzuholen.
3.2
Für den Fall der Entscheidung des Auftraggebers für eine vom Auftragnehmer recherchierte Einsparmöglichkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, im Rahmen der erteilten Vollmacht die gewünschte Vertragsänderung gegenüber der Versicherung zu beantragen.
3.3
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den bestehenden Versicherungsvertrag zu kündigen. Die erteilte Vollmacht darf vom Auftragnehmer nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.
3.4
Die Vollmacht kann vom Auftraggeber jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sie soll spätestens automatisch nach der gewünschten Vertragsänderung enden oder nach Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dass kein Interesse am Nachweis weiterer Einsparmöglichkeiten besteht.
4. Erfolgsfall
4.1
Erfolgsfall Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich erfolgsabhängig. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Vergütung nur verpflichtet, wenn er eine nachgewiesene Einsparmöglichkeit in Anspruch nimmt, die ihm zuvor durch den Auftragnehmer gemäß Z. 2.2. nachgewiesen wurde.
4.2
Es wird vermutet, dass ein Tarifwechsel auf die Tätigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist, wenn zwischen der letzten Nachweisleistung des Auftragnehmers gemäß Z. 2.2. und einer erfolgten Tarifumstellung weniger als zwei Jahre liegen.
5. Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die in Erfüllung des Auftrages entstandenen Aufwendungen (z.B. Telefonkosten, Portokosten, Fahrtkosten) zu erstatten, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt.
6. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Auftragnehmerin richtet sich soweit nicht anders angegeben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Auftragnehmerin keinen Vorsatz zu vertreten hat und auch nicht grob fahrlässig handelte. Die Auftragnehmerin haftet auch im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Auftragnehmerin keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Haftung der Auftragnehmerin wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
7. Geheimhaltung
Der Auftraggeber bewahrt Stillschweigen hinsichtlich der Unterlagen des Auftragnehmers und der konkret vereinbarten Vertragskonditionen. Er kann aber jederzeit über mitteilen, dass er über den Auftragnehmer ein passenderes Angebot erhalten hat. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, einen nahezu identischen Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin die mit ihm vereinbarte Provision einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
8. Vorkenntnis
8.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und zu belegen, falls er eine vom Auftragnehmer nachgewiesene Einsparmöglichkeit bereits vor der Nachweisleistung kannte.
8.2
Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung und nimmt er die weitere Tätigkeit des Auftragnehmers ohne Widerspruch entgegen, erklärt er hierdurch den Verzicht auf die Geltendmachung einer Vorkenntnis.
8.3
Der Auftragnehmer akzeptiert diesen Verzicht.
9. Vergütung
9.1
Im Falle der Inanspruchnahme einer nachgewiesenen Einsparmöglichkeit hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine einmalige Vergütungspauschale zu zahlen.
9.2
Die Höhe der Vergütung wird wie folgt berechnet: Die erzielte monatliche Ersparnis wird mit 12 multipliziert.
9.2.1
Die monatliche Ersparnis ergibt sich aus der Differenz der jeweiligen monatlichen Beitragsprämien zum Zeitpunkt vor und nach der policierten Vertragsumstellung, ohne zusätzliche Umsatzsteuer. Zur Berechnung der Ersparnis wird somit der monatliche Prämienbeitrag nach der Umstellung des Versicherungsvertrags vom Prämienbeitrag vor der Umstellung des Versicherungsvertrags abgezogen.